Artikel 5 VO (EWG) 92/2311
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 31. Oktober einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Durchführung der genehmigten Programme und über die Ergebnisse der vorgenommenen Kontrollen. Im Falle von Schwierigkeiten bei der Durchführung, die die ordnungsgemäße Einhaltung der von den Wirtschaftsbeteiligten eingegangenen Verpflichtungen gefährden könnten, teilen die zuständigen Stellen der Kommission alle zweckdienlichen Angaben mit, damit sie die Durchführung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 beurteilen kann.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.