Artikel 2 VO (EWG) 92/3002

(1) Vom Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager bis zur Feststellung, daß sie der ordnungsgemäßen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, unterliegen die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse einer Überwachung einschließlich körperlicher Kontrollen sowie Beleg- und Buchprüfungen durch die bezeichneten Kontrollstellen, nachstehend die zuständige Kontrollbehörde genannt.

Zur Vermeidung von Diskriminierungen aufgrund des Ursprungs der Erzeugnisse bezeichnen die Mitgliedstaaten für jede besondere Maßnahme oder jeden Teil einer solchen Maßnahme eine einzige Kontrollstelle, die für die Überwachung der verwendung und/oder Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse unabhängig von ihrem Ursprung (gemeinschaftlich oder einzelstaatlich) zuständig ist.

Die Mitgliedstaaten werden vorübergehend ermächtigt, abweichend vom vorstehenden Absatz, eine Maßnahme oder einen besonderen Maßnahmenteil während eines Zeitraums von zehn Monaten, beginnend am 1. Januar 1993, von der früher zuständigen Stelle kontrollieren zu lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß

die in Absatz 1 genannten Kontrollen durchgeführt und

die Interventionserzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden.

Im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen ist insbesondere folgendes vorzusehen:

Betriebe, die Interventionserzeugnisse oder verarbeitete Interventionserzeugnisse kaufen, verkaufen, lagern, befördern, umladen, umpacken, be- oder verarbeiten, müssen sich jeder als erforderlich erachteten Kontrolle oder Überwachung unterwerfen und eine Buchführung aufweisen, die es den Behörden ermöglicht, alle Kontrollen durchzuführen, die sie als erforderlich erachten;

die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Erzeugnisse müssen so von anderen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert werden, daß ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in Anwendung dieses Absatzes getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Regelung des Kontrollexemplars T5 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 ist anzuwenden, wenn die in Absatz 1 genannten Kontrollen ganz oder teilweise

in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen sind, in dem die Erzeugnisse aus dem Interventionslager ausgelagert werden,

oder

in einem anderen Mitgliedstaat als dem durchzuführen sind, in dem die Sicherheit geleistet wurde.

Unbeschadet anderslautender Vorschriften dieser Verordnung ist das Kontrollexemplar T5 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 auszustellen und zu verwenden.

(4) Stellt die verkaufende Interventionsstelle gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) kein Kontrollexemplar T5 aus, so muß sie einen Abholschein ausstellen. Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von Teilabholscheinen zulassen.

Der Abholschein oder Teilabholschein wird von dem Beteiligten bei der zuständigen Kontrollbehörde vorgelegt.

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