Artikel 3 VO (EWG) 92/3002

(1)

a)
Das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Kontrollexemplar T5 wird ausgestellt

von der verkaufenden Interventionsstelle, wenn die Interventionserzeugnisse in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Auslagerung aus dem Interventionslager befanden, nachstehend „unveränderter Zustand” genannt, in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,

von der zuständigen Kontrollbehörde, wenn die Interventionserzeugnisse nach Verarbeitung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden,

von der Abgangsstelle

gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle ausgestellten Abholscheins, wenn die Interventionserzeugnisse in unverändertem Zustand ausgeführt werden und das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren sollen,

gegen Vorlage eines von der zuständigen Kontrollbehörde augestellten Kontrollpapiers, aus dem hervorgeht, daß die Verarbeitung unter Aufsicht stattgefunden hat, wenn die Interventionserzeugnisse nach Verarbeitung ausgeführt werden und das Gebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten durchqueren sollen.

Für Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates(1) in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden als dem, in dem sich die verkaufende Interventionsstelle befindet, stellt die verkaufende Interventionsstelle das Kontrollexemplar T5 aus oder veranlaßt seine Ausstellung unter ihrer Aufsicht.

Die Mitgliedstaaten können

zulassen, daß an Stelle der verkaufenden Interventionsstelle eine hierzu bezeichnete Behörde das Kontrollexemplar T5 ausstellt;

beschließen, daß zugelassene Lagerhalter von Interventionserzeugnissen unter Verantwortung der Interventionsstelle ein Kontrollexemplar T5 ausstellen dürfen. Die Zulassung der Lagerhalter erfolgt in entsprechender Anwendung der Artikel 17 bis 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87.

In diesen Fällen ist ein Abholschein vorzulegen.

b)
Der Abholschein und das Kontrollpapier gemäß Buchstabe a) tragen eine fortlaufende Nummer und enthalten folgende Angaben:

Bezeichnung der Erzeugnisse, wie sie in Feld 31 des in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollexemplars T5 anzugeben ist, sowie gegebenenfalls andere Angaben, die für die Durchführung der Kontrollen erforderlich sind;

Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;

Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse;

Bezug auf die einschlägige Verordnung;

die für die Felder 104 und 106 des Kontrollexemplars T5 bestimmten Eintragungen, darunter die Nummer des Kaufvertrags mit der Interventionsstelle.

Auf dem Kontrollpapier ist die Nummer des vorhergehenden Kontrollexemplars T5 bzw. des Abholscheins anzugeben.

Der Abholschein und das Kontrollpapier verbleiben bei der Abgangszollstelle.

c)
Der Beteiligte füllt das Original und zwei Durchschriften des Kontrollexemplars T5 aus. Die Behörde, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, übersendet der Stelle, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 5 geleistet wird, für Informationszwecke eine Durchschrift und behält selbst eine Durchschrift.
d)
Das Original des Kontrollexemplars T5 wird dem Beteiligten oder seinem Vertreter ausgehändigt, der es der zuständigen Kontrollbehörde des Mitgliedstaats der Verwendung und/oder Bestimmung vorlegt.

(2) Das Original des Kontrollexemplars T5 wird sofort, nachdem es von der zuständigen Kontrollbehörde des Mitgliedstaats der Verwendung und/oder Bestimmung mit einem entsprechenden Vermerk versehen worden ist, unmittelbar an die Stelle, bei der die Sicherheit gemäß Artikel 5 geleistet wurde, zurückgesandt.

Die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Stelle, bei der die Sicherheit geleistet wurde, sind vom Beteiligten in Feld B des Kontrollexemplars T5 einzutragen.

(3) Entspricht nur ein Teil der auf dem Kontrollexemplar T5 angegebenen Erzeugnisse den Vorschriften, so trägt die zuständige Behörde unter der Rubrik „Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung” des Kontrollexemplars T5 die Erzeugnismenge ein, die den Vorschriften entspricht, sowie die Daten, an denen die Vorgänge stattgefunden haben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 128 vom 24. 5. 1977, S. 1.

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