Artikel 4 VO (EWG) 92/3002

Der Nachweis, daß die Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 1 stattgefunden haben, wird wie folgt erbracht:

a)
für Erzeugnisse, bei denen die Auslagerung aus dem Interventionslager sowie die Verwendung und/oder Bestimmung von der Behörde ein und desselben Mitgliedstaats überwacht worden sind, durch Vorlage der von diesem Mitgliedstaat bezeichneten Papiere;
b)
für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung von den Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats überwacht wurden, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, durch alle diesbezüglich ausgestellten und mit allen erforderlichen Eintragungen und Sichtvermerken der zuständigen Kontrollbehörden versehenen Kontrollexemplare T5;
c)
für Erzeugnisse, bei denen die Verwendung und/oder Bestimmung sowohl von der Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie aus dem Interventionslager ausgelagert worden sind, als auch von den Behörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten überwacht wurden, durch die unter Buchstabe a) und unter Buchstabe b) genannten Papiere;
d)
für Erzeugnisse, bei denen die Ausfuhrförmlichkeiten und das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft in dem Mitgliedstaat erfolgt sind, in dem die letzte Verarbeitung stattgefunden hat und die Sicherheit geleistet wurde, durch das bzw. die von diesem Mitgliedstaat zum Nachweis der Ausfuhr vorgesehenen Papiere sowie durch die unter Buchstabe a) und/oder Buchstabe b) genannten Papiere, falls diese auch die Verarbeitung betreffen.

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