Artikel 8 VO (EWG) 92/3950
Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die nachstehenden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden:
- a)
-
Wurden oder werden Referenzmengen mit oder ohne die entsprechenden Flächen durch landwirtschaftliche Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 anhand objektiver Kriterien beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.
Diese Bestimmung gilt nicht für zeitweilige Übertragungen nach Artikel 6.
- b)
- Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmengen nach Artikel 7 Absatz 1 nicht anzuwenden.
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