Artikel 8 VO (EWG) 92/3950

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts die nachstehenden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden:

a)
Wurden oder werden Referenzmengen mit oder ohne die entsprechenden Flächen durch landwirtschaftliche Pachtverträge oder auf andere Weise mit vergleichbarer rechtlicher Wirkung übertragen, so können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 anhand objektiver Kriterien beschließen, ob und unter welchen Bedingungen die übertragene Referenzmenge ganz oder teilweise der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen ist.

Diese Bestimmung gilt nicht für zeitweilige Übertragungen nach Artikel 6.

b)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmengen nach Artikel 7 Absatz 1 nicht anzuwenden.

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