Artikel 3 VO (EWG) 92/443

Alle ALA-Entwicklungsländer kommen für die finanzielle und technische Hilfe und die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht. Empfänger und Partner können neben den Staaten und Regionen dezentralisierte Verwaltungen, regionale Organisationen, öffentliche Einrichtungen, örtliche oder traditionelle Gemeinwesen, private Einrichtungen und Akteure, einschließlich der Genossenschaften, sowie die Nichtregierungsorganisationen sein. Die Hilfen nach dieser Verordnung werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten der einzelnen Länder und Regionen vergeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.