Artikel 2 VO (EWG) 92/443

Die gemeinschaftlichen Politiken in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit dienen einer auf den Menschen bezogenen Entwicklung.

Die Gemeinschaft ist sich dessen bewußt, daß die Achtung und effektive Wahrnehmung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Einhaltung demokratischer Prinzipien Voraussetzungen für eine echte und auf Dauer angelegte Entwicklung sind; daher unterstützt sie verstärkt diejenigen Länder, die sich im besonderen Maße für diese Prinzipien einsetzen, insbesondere aber konkrete Schritte zur Durchsetzung dieser Prinzipien.

Bei schwerwiegenden und andauernden Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen demokratische Grundsätze könnte die Gemeinschaft die Zusammenarbeit mit den betreffenden Staaten aussetzen bzw. dergestalt modifizieren, daß lediglich Maßnahmen durchgeführt werden, die unmittelbar den bedürftigen Bevölkerungsgruppen zugute kommen.

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