Artikel 4 VO (EWG) 92/443

Die finanzielle und technische Hilfe dient vorrangig der Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschichten und der ärmsten Länder der beiden Regionen; hierzu werden Programme und Vorhaben in Bereichen durchgeführt, in denen Aussicht darauf besteht, daß die Gemeinschaftshilfe eine wichtige Rolle spielt. Durchgeführt werden insbesondere Maßnahmen in Bereichen, in denen inländische humane und wirtschaftliche Ressourcen nur schwer zu mobilisieren sind, die jedoch für die Entwicklung dieser Länder oder gar für die gesamte Völkergemeinschaft von strategischer Bedeutung sind.

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