Artikel 6 VO (EWG) 92/443

Die finanzielle und technische Hilfe wird insbesondere in folgenden spezifischen Bereichen und Fällen auf verhältnismäßig fortgeschrittenere ALA-Entwicklungsländer ausgedehnt:

Demokratisierung und Menschenrechte,

Katastrophenverhütung und Wiederaufbau nach Katastrophen,

Drogenbekämpfung,

Umweltschutz und natürliche Ressourcen,

institutionelle Entwicklung, insbesondere Ausbau der öffentlichen Verwaltung,

Pilotversuche zugunsten besonders benachteiligter Bevölkerungsschichten vor allem in städtischen Ballungsräumen,

regionale Zusammenarbeit und Integration; besondere Beachtung gilt Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration, die es gestatten, sowohl arme Länder als auch verhältnismäßig fortgeschrittene Länder einzubeziehen.

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