Artikel 6 VO (EWG) 92/443

Die finanzielle und technische Hilfe wird insbesondere in folgenden spezifischen Bereichen und Fällen auf verhältnismäßig fortgeschrittenere ALA-Entwicklungsländer ausgedehnt:

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Demokratisierung und Menschenrechte,

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Katastrophenverhütung und Wiederaufbau nach Katastrophen,

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Drogenbekämpfung,

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Umweltschutz und natürliche Ressourcen,

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institutionelle Entwicklung, insbesondere Ausbau der öffentlichen Verwaltung,

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Pilotversuche zugunsten besonders benachteiligter Bevölkerungsschichten vor allem in städtischen Ballungsräumen,

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regionale Zusammenarbeit und Integration; besondere Beachtung gilt Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration, die es gestatten, sowohl arme Länder als auch verhältnismäßig fortgeschrittene Länder einzubeziehen.

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