Artikel 7 VO (EWG) 92/443

Die im gegenseitigen Interesse der Gemeinschaft und der Partnerländer angelegte wirtschaftliche Zusammenarbeit trägt zur Entwicklung der ALA-Entwicklungsländer bei, indem sie ihnen hilft, zur Schaffung günstigerer Investitions- und Entwicklungsrahmenbedingungen ihre Institutionen auszubauen und die Möglichkeiten, die ihnen die Expansion des Welthandels und der europäische Binnenmarkt eröffnen, bestmöglich zu nutzen, und indem sie insbesondere im privaten Sektor und in den kleineren und mittleren Unternehmen die Präsenz von Wirtschaftsträgern, der Technologie und des technischen Wissens aller Mitgliedstaaten verstärkt.

Mit der wirtschaftlichen Zusammenarbeit wird das Ziel verfolgt, durch Unterstützung derjenigen Länder, die eine Gesamtwirtschafts- und Strukturpolitik der Öffnung für Handel und Investitionen verfolgen und den Technologietransfer namentlich durch den Schutz des geistigen Eigentums begünstigen, ein Vertrauensklima zu schaffen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.