Artikel 1 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
- 1.
- Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;
- 2.
- carnet ATA: das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul vorgesehen ist;
- 3.
- Ausschuss: der gemäß den Artikeln 247a und 248a des Zollkodex eingesetzte Ausschuss für den Zollkodex;
- 4.
- Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens: die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;
- 5.
- Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben: die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge;
- 6.
-
Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:
- —
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Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und
- —
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die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;
- 7.
- Handelspolitische Maßnahmen: nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;
- 8.
- Zollnomenklatur: jede der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a) und b) des Zollkodex genannten Nomenklaturen;
- 9.
- Harmonisiertes System: das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;
- 10.
- Vertrag: der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;
- 11.
- Übereinkommen von Istanbul: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, unterzeichnet in Istambul am 26. Juni 1990;
- 12.
- Wirtschaftsbeteiligter: eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist;
- 13.
-
Einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft:
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-
das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder
- —
-
das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder
- —
-
Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder
- —
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das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex;
- 14.
- Integrierte Bewilligung: eine Bewilligung für mehr als eines der in Nummer 13 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist;
- 15.
- Bewilligende Zollbehörde: die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt;
- 16.
- EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) eine in der Europäischen Gemeinschaft einzige Nummer, die von der Zollbehörde oder von der bzw. von den durch den Mitgliedstaat bezeichneten Behörde(n) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen nach Maßgabe der Vorschriften in Kapitel 6 zugeteilt wird;
- 17.
- summarische Eingangsanmeldung die summarische Anmeldung gemäß Artikel 36a Zollkodex, die für in das Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren eingereicht wird, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung;
- 18.
- Summarische Ausgangsanmeldung: die summarische Anmeldung gemäß Artikel 182c Zollkodex, die für aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren abzugeben ist, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung.
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