Präambel VO (EWG) 93/2454

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(1), nachstehend „Zollkodex” genannt, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Zollkodex hat das gesamte bestehende Zollrecht in einem einzigen Rechtstext zusammengefaßt. Er hat dabei gleichzeitig Änderungen des Zollrechts vorgenommen, um dieses kohärenter und einfacher zu gestalten und zu vervollständigen. Somit besteht nunmehr eine vollständige Gemeinschaftsgesetzgebung auf diesem Gebiet.

Die gleichen Gründe, die den Rat zur Verabschiedung des Zollkodex veranlaßt haben, gelten auch für die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex. Die derzeit auf eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreuten Durchführungsvorschriften zum Zollrecht sind demnach in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Der Kodex zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaften muß die bestehenden Durchführungsvorschriften zum Zollrecht übernehmen. Dabei ist es jedoch aufgrund der gemachten Erfahrungen zweckmäßig,

diese Bestimmungen durch gewisse Änderungen an die Bestimmungen des Zollkodex anzupassen,

den bisher auf einige Zollverfahren begrenzten Geltungsbereich bestimmter Vorschriften im Einklang mit dem allgemeinen Geltungsbereich des Zollkodex auszuweiten,

einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit zu präzisieren.

Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Bestimmungen über die Zollschuld.

Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer von Artikel 791 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1995 im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse erneut zu überprüfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

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