Artikel 10 VO (EWG) 93/2454

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2)

a)
Bei zolltariflichen Fragen kann die Zollbehörde verlangen, daß der Berechtigte ihr zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.
b)
Bei Ursprungsfragen können die zur Prüfung der Gültigkeit der verbindlichen Ursprungsauskünfte befugten zuständigen Behörden verlangen, daß der Berechtigte ihnen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die Waren, die Gegenstand dieser Zollförmlichkeiten sind, eine verbindliche Ursprungsauskunft eingeholt hat.

(3) Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn

a)
bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht;
b)
bei Ursprungsfragen den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware und die ursprungsverleihenden Umstände der Beschreibung in der Auskunft in jeder Hinsicht entsprechen.

(4) Die Zollbehörde (bei verbindlichen Zolltarifauskünften) oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behörde (bei verbindlichen Ursprungsauskünften) kann eine Übersetzung der jeweiligen Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

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