Artikel 9 VO (EWG) 93/2454
(1) Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:
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Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuß im darauffolgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt.
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Gemäß dem Ausschußverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung, Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.
(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 gelten verbindliche Ursprungsauskünfte als unterschiedlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,
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die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und
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die aus demselben Herstellungsverfahren hervorgegangen sind.
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