Artikel 8 VO (EWG) 93/2454

(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:

a)
eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);
b)
eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);
c)
die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).

Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1 eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(3) Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

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