Artikel 105 VO (EWG) 93/2454

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a)
Energie und Brennstoffe;
b)
Anlagen und Ausrüstung;
c)
Maschinen und Werkzeuge;
d)
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

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