Artikel 106 VO (EWG) 93/2454

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einembegünstigten Land oder Gebiet oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einembegünstigten Land oder Gebiet oder aus der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

die wiedereingeführten Warendieselben wie die ausgeführten Waren sind und

diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

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