Artikel 107 VO (EWG) 93/2454

(1) Als unmittelbar aus dembegünstigten Land oder Gebiet in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in die begünstigte Republik befördert gelten:

a)
Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
b)
Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als desbegünstigten Landes oder Gebietes oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
c)
Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als dasbegünstigte Land oder Gebiet oder die Gemeinschaft befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;

oder

b)
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

genaue Warenbeschreibung,

Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

oder

c)
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

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