Artikel 108 VO (EWG) 93/2454

(1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einembegünstigten Land oder Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder Gebietes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass

a)
ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet desbegünstigten Landes oder Gebietes in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;
b)
dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;
c)
die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und
d)
die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

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