Artikel 109 VO (EWG) 93/2454

Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder oder Gebiete erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 sofern

a)
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21, oder
b)
in den in Artikel 116 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 22 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in denen die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung” genannt)

vorgelegt wird.

Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures” oder „Mesures commerciales autonomes” .

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