Artikel 12 VO (EWG) 93/2454

(1) Nach erlaß eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch verbindliche Auskünfte erteilt werden, die mit dem betreffenden Rechtsakt oder der betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.

(2)

a)
Bei verbindlichen Zolltarifauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Tarifavisen oder Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

b)
Bei verbindlichen Ursprungsauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer i) des Zollkodex über die Bestimmung des Warenursprungs und für Regelungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die auf Gemeinschaftsebene angenommenen Erläuterungen und Tarifavise der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Ursprungsavisen oder Erläuterungen der Welthandelsorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend den Anhang zum Abkommen über die Ursprungsregeln der Welthandelsorganisation sowie die im Rahmen der Übereinkommen angenommenen Ursprungsregeln der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.

(3) Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem Artikel so bald wie möglich mit.

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