Artikel 13 VO (EWG) 93/2454
Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 zurückgenommen, oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.
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