Artikel 14 VO (EWG) 93/2454

(1) Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft bzw. eine verbindliche Ursprungsauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so notifiziert er dies der Zollbehörde; der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 zweiter Unterabsatz des Zollkodex eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für eine weitere Verwendung der verbindlichen Auskunft nicht erfüllt sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.

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