Artikel 120 VO (EWG) 93/2454

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

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