Artikel 121 VO (EWG) 93/2454

(1) Die begünstigten Länder oder Gebiete teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder oder Gebiete gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2) Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern oder Gebieten die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

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