Artikel 147 VO (EWG) 93/2454

(1) Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, daß sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. Dies gilt bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt.

Bei der Anmeldung eines Preises aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den Zollbehörden nachzuweisen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde.

Die Vorschriften der Artikel 178 bis 181a finden Anwendung.

(2) Werden die Waren missing text zwischen dem Verkauf und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Drittland verwendet, so ist die Anwendung des Transaktionswerts nicht zwingend geboten.

(3) Der Käufer braucht keinen anderen Voraussetzungen zu genügen als Partei des Kaufvertrags zu sein.

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