Artikel 148 VO (EWG) 93/2454

Wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex festgestellt, daß hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises der eingeführten Waren eine Bedingung vorliegt oder eine Leistung zu erbringen ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit:

a)
einer Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex oder
b)
Faktoren, die nach Artikel 32 des Zollkodex dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen sind.

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