Artikel 149 VO (EWG) 93/2454
(1) Im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex bedeutet der Begriff „Tätigkeiten für den Absatz der Waren” alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren und der Förderung des Absatzes dieser Waren sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren.
(2) Solche vom Käufer durchgeführte Tätigkeiten gelten als auf dessen eigene Rechnung durchgeführt, selbst wenn ihnen eine Verpflichtung des Käufers nach Absprache mit dem Verkäufer zugrunde liegt.
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