Artikel 14h VO (EWG) 93/2454

(1) Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex als angemessen, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

a)
der Antragsteller;
b)
die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;
c)
gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten;
d)
die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

(2) Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

(3) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

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