Artikel 14g VO (EWG) 93/2454

Der Antragsteller braucht in folgenden Fällen nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein:

a)
wenn die gegenseitige Anerkennung des AEO-Zertifikates in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geregelt ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist, und dieses Abkommen auch die Verwaltungsabsprachen enthält, nach denen gegebenenfalls geeignete Kontrollen im Auftrag der Zollbehörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden;
b)
wenn ein Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b von einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft gestellt wird, die in der Gemeinschaft nicht ansässig ist, die aber dort ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Artikel 14h, 14i und 14j erfüllt, aber die Voraussetzung des Artikels 14k Absatz 2 erfüllen muss.

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