Artikel 14j VO (EWG) 93/2454
(1) Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.
Für die Zwecke dieses Artikels ist die Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.
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