Artikel 14k VO (EWG) 93/2454

(1) Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich des Zollkodex gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;
b)
geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;
c)
die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;
d)
gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;
e)
der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;
f)
der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;
g)
der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

(2) Stellt eine Luftverkehrsgesellschaft oder eine Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, dort aber ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann, einen Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b, so muss sie

a)
Inhaberin eines international anerkannten Sicherheitszeugnisses sein, das auf der Grundlage der für den betreffenden Verkehrssektor maßgebenden internationalen Übereinkünfte ausgestellt worden ist;
b)
reglementierte Beauftragte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ( „reglementierter Beauftragter” ) sein und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission(2) erfüllen;
c)
Inhaberin eines Zeugnisses sein, das in einem Land außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ausgestellt wurde, sofern seine Anerkennung in einer bilateralen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland geregelt ist, vorbehaltlich der darin festgelegten Voraussetzungen.

Ist die Luftverkehrsgesellschaft oder die Schifffahrtsgesellschaft Inhaberin eines Zeugnisses nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, so sieht die erteilende Zollbehörde die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt an, soweit für die Ausstellung des internationalen Zeugnisses dieselben oder die Absatz 1 entsprechenden Kriterien gelten.

Ist die Luftverkehrsgesellschaft eine reglementierte Beauftragte, so gelten die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die der Antragsteller den Status eines reglementierten Beauftragten erhalten hat, als erfüllt, soweit für die Gewährung des Status des reglementierten Beauftragten dieselben oder Absatz 1 entsprechende Kriterien gelten.

(3) Ist der Antragsteller im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Absatz 1 festgelegt.

(4) Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen der vorliegenden Verordnung entsprechende Kriterien gelten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)

ABl. L 55 vom 5.3.2010, S. 1.

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