Artikel 14l VO (EWG) 93/2454
(1) Die ausstehende Zollbehörde übermittelt den Antrag mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag gemäß Artikel 14c erhalten hat, den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten.
(2) Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die die Erteilung des Zertifikats in Frage stellen könnten, so übermittelt sie diese Informationen mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von 35 Kalendertagen nach der Übermittlung gemäß Absatz 1 der erteilenden Zollbehörde.
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