Artikel 14n VO (EWG) 93/2454

(1) Die erteilende Zollbehörde prüft, ob die in den Artikeln 14g bis 14k genannten Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind. Die Erfüllung der Kriterien des Artikels 14k wird für alle Räumlichkeiten geprüft, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind von der Zollbehörde zu dokumentieren.

Falls bei einer großen Zahl von Räumlichkeiten nicht alle relevanten Räumlichkeiten innerhalb der Frist für die Erteilung der AEO-Zertifikate geprüft werden können, die Zollbehörde aber keine Zweifel hat, dass der Antragsteller Sicherheitsstandards aufrecht erhält, die in allen seinen Räumlichkeiten gleichermaßen gelten, so kann sie beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen.

(2) Die erteilende Zollbehörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 14i, 14j und 14k genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. Der Sachverständige darf nicht mit dem Antragsteller verbunden sein.

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