Artikel 14o VO (EWG) 93/2454
(1) Die erteilende Zollbehörde erteilt das AEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang 1D.
(2) Innerhalb von 120 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt die Zollbehörde das AEO-Zertifikat oder lehnt den Antrag ab. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 120 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.
(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann verlängert werden, wenn der Antragsteller während der Prüfung Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.
(4) Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 14l, 14m und 14n voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, so teilt die erteilende Zollbehörde dem Antragsteller die Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. Die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 wird entsprechend ausgesetzt.
(5) Die Ablehnung des Antrags führt nicht zum automatischen Widerruf bestehender Bewilligungen, die nach dem Zollrecht erteilt wurden.
(6) Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Fristen zugestellt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.