Artikel 14q VO (EWG) 93/2454

(1) Das AEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam.

(2) Das AEO-Zertifikat wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3) Die Geltungsdauer des AEO-Zertifikats ist nicht begrenzt.

(4) Die Zollbehörden überwachen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

(5) In folgenden Fällen führt die erteilende Zollbehörde eine Neubewertung der Voraussetzungen und Kriterien durch:

a)
wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;
b)
begründeter Hinweis darauf, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei einem AEO-Zertifikat für einen seit weniger als drei Jahren bestehenden Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

Artikel 14n Absatz 2 findet Anwendung.

Das Ergebnis der Neubewertung wird den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über das in Artikel 14x genannte Kommunikationssystem zugänglich gemacht.

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