Artikel 14r VO (EWG) 93/2454

(1) Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn

a)
festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das AEO-Zertifikat nicht mehr erfüllt sind;
b)
die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

Bevor die Zollbehörden eine Entscheidung treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist berechtigt, Abhilfe zu schaffen und/oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Die Aussetzung wird jedoch sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr oder wegen des Schutzes der Sicherheit der Bürger, der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt erforderlich ist. Die aussetzende Zollbehörde unterrichtet mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

(2) Schafft der Inhaber des AEO-Zertifikats in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 angegebenen Frist von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die zuständige Zollbehörde dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten mit, dass der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die Mitteilung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3) Hat der Inhaber des AEO-Zertifikats eine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b begangen, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. Sie setzt den Inhaber des AEO-Zertifikats davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4) Kann der Wirtschaftsbeteiligte die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus.

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