Artikel 14s VO (EWG) 93/2454

(1) Die Aussetzung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht erledigt sind.

(2) Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen, die ohne Bezugnahme auf das AEO-Zertifikat erteilt wurden, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht auch für diese Bewilligungen relevant sind.

(3) Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Zollvereinfachungen, die auf der Grundlage des AEO-Zertifikats erteilt wurden und deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4) Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nur teilweise ausgesetzt, und auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a erteilt werden.

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