Artikel 14t VO (EWG) 93/2454
(1) Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die von den Zollbehörden verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, so widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.
Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 setzt die aussetzende Zollbehörde das betreffende AEO-Zertifikat wieder in Kraft. Anschließend widerruft sie das AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.
(2) Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte während der in Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 festgelegten Dauer der Aussetzung die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, so widerruft die zuständige Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.
Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 wird das ursprüngliche Zertifikat widerrufen, und nur das neue AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a ist gültig.
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