Artikel 14u VO (EWG) 93/2454

(1) Ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht in der Lage, die Kriterien des Artikels 14a zu erfüllen, so kann er die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen. In diesem Fall teilt er dies der erteilenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die erteilende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.

Die Zollbehörde leitet diese Mitteilung mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2) Hat der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Diese Verlängerung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

In allen übrigen Fällen widerruft die erteilende Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

(3) Werden während der Dauer der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so findet Artikel 14v Anwendung.

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