Artikel 14v VO (EWG) 93/2454

(1) Die erteilende Zollbehörde widerruft das AEO-Zertifikat in folgenden Fällen:

a)
Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft die Maßnahmen gemäß Artikel 14t Absatz 1 nicht;
b)
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden;
c)
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung gemäß Artikel 14u nicht die erforderlichen Maßnahmen;
d)
der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beantragt dies.

In dem Fall nach Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, das AEO-Zertifikat nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(2) Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so widerruft die erteilende Zollbehörde das Zertifikat und erteilt ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(3) Die erteilende Zollbehörde setzt die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich von dem Widerruf eines AEO-Zertifikats in Kenntnis.

(4) Abgesehen von den Fällen des Widerrufs gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d darf der Wirtschaftsbeteiligte für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines AEO-Zertifikats stellen.

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