Artikel 14w VO (EWG) 93/2454

(1) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilenden Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(2) Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Zollbehörde zur Verfügung stehen, werden den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, in denen der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine zollrelevante Tätigkeit ausübt.

(3) Widerruft eine Zollbehörde die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage seines AEO-Zertifikats erteilte Bewilligung für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gemäß den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die das AEO-Zertifikat erteilt hat.

(4) Die erteilende Zollbehörde macht der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden, ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zugänglich:

a)
das AEO-Zertifikat „Sicherheit” (AEOS) und das AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit” (AEOF), einschließlich des Namens des Inhabers des Zertifikats und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf des Zertifikats oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;
b)
Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung, Monitoring);
c)
etwaige Neubewertungen von AEOS- und AEOF-Zertifikaten und deren Ergebnisse.

Die nationalen Zollbehörden regeln bis spätestens 1. März 2015 im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen nach Unterabsatz 1, die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 14x nicht erfasst sind.

Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.

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