Artikel 14x VO (EWG) 93/2454

(1) Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

(2) Mit Hilfe des Systems gemäß Absatz 1 speichern die Kommission und die Zollbehörden folgende Informationen und greifen auf sie zu:

a)
die elektronisch übermittelten Antragsangaben;
b)
die AEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderungen oder Widerrufe, oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;
c)
alle sonstigen relevanten Informationen.

(2a) Insbesondere in dem Fall, dass der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann auch der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu den Informationen nach Artikel 14w Absatz 4 Buchstaben a und c gewährt werden.

(3) Die erteilende Zollbehörde unterrichtet die für die Risikoanalyse zuständigen Stellen in ihrem eigenen Mitgliedstaat über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf eines AEO-Zertifikats oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Sie unterrichtet auch die erteilenden Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.

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