Artikel 16 VO (EWG) 93/2454

Die Zulassung der in Spalte 3 der nachstehenden Tabelle aufgeführten Waren zu den entsprechenden in Spalte 2 der Tabelle aufgeführten Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur unterliegt der Voraussetzung, daß diese Waren mit einem der in Spalte 4 der Tabelle angegebenen Vergällungsmittel für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht worden sind; die jeweils zu verwendende Menge des Vergällungsmittels ist in Spalte 5 der Tabelle angegeben.

Lfd. Nummer KN-Code Warenbezeichnung Vergällungsmittel
Bezeichnung Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis
(1) (2) (3) (4) (5)
1 0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

— Eigelb:

Terpentinöl 500
Lavendelöl 100
Rosmarinöl 150
Betulaöl 100
040811 — — getrocknet: Fischmehl der Unterposition 23012000 der Kombinierten Nomenklatur mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:
— 62,5 % Rohprotein (Eiweiß)
— 6 % Rohfett 5000
04081120 — — — ungenießbar
040819 — — andere:
04081920 — — — ungenießbar
— andere:
040891 — — getrocknet:
04089120 — — — ungenießbar
040899 — — andere:
04089920 — — — ungenießbar
2 1106 Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8: Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze 1000
110620 — Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714: Fischmehl der Unterposition 23012000 der Kombinierten Nomenklatur mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:
11062010 — — für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht — 62,5 % Rohprotein (Eiweiß)
— 6 % Rohfett 5000
Lfd. Nummer KN-Code Warenbezeichnung Vergällungsmittel
Bezeichnung Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis
Chemische Bezeichnung oder Beschreibung Übliche Bezeichnung Farb-Index(1)
(1) (2) (3) (4) (5)
3 250100 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, aurch in wäßriger Lösung, oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifianten), Meerwasser: Natriumsalz des p-Sulfobenzoazoresorcin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4′-sulfosäure Chrysoine S 14270 6
— Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wäßriger Lösung, oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifianten) Dinatriumsalz der 1-(4′-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfosäure (Farbe: gelb) (Farbe: gelb) 13015 6
— — anderes:
25010051 — — — vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln Tetranatriumsalz der 1′-(4′-Sulfo-1-naphtylazo) 2-naphtol-3,6,8-trisulfonsäure (Farbe: rot) Ponceau 6 R 16290 1
Tetrabromfluorescein (Farbe: gelb fluoreszierend) Eosine 45380 0,5
Naphtalin Naphtalin 250
Seifenpulver Seifenpulver 1000
Natrium- oder Kaliumdichromat (Farbe: gelb) Natrium- oder Kaliumdichromat 30
Eisenoxid, mit einem Gehalt an Fe2O3 von mindestens 50 %. Das Eisenoxid muß dunkelrot bis braun gefärbt und feingepulvert sein, so daß es mindestens zu 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,10 mm hindurchgeht Eisenoxid 250
Natriumhypochlorid Natriumhypochlorid 3000
Lfd. Nummer KN-Code Warenbezeichnung Vergällungsmittel
Bezeichnung Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis
(1) (2) (3) (4) (5)
4 3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate: Rosmarinöl (ausschließlich für flüssige Albumine) 150
350210 — Eieralbumin: Rohes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine) 2000
35021010 — — ungenießbar oder ungenießbar gemacht Weißeis Kampferöl (für flüssige und feste Albumine) 2000
350290 — andere: Natriumazid (für flüssige und feste Albumine) 100
— — Albumine, ausgenommen Eieralbumin: Diäthanolamin (ausschließlich für feste Albumine) 6000
35029010 — — — ungenießar oder ungenießbar gemacht

Fußnote(n):

(1)

Diese Spalte gibt die dem „REWE Colour Index” 3. Auflage — 1971 — Bradford, England, entsprechenden Nummern wieder.

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