Artikel 152 VO (EWG) 93/2454

(1)

a)
Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, verkauft, so wird ihr Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) des Zollkodex auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind; hierbei sind abzuziehen:

i)
die bei Verkäufen in der Gemeinschaft in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;
ii)
die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und;
iii)
Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft zu zahlende Abgaben.

a)a
Der Zollwert bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren kann unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) im TARIC veröffentlicht.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und übermittelt:

i)
Nach den Abzügen gemäß Buchstabe a wird der Kommission von den Mitgliedstaaten für jede Warenkategorie ein Preis je Einheit von 100 kg mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer ii Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.
ii)
Der Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen.
iii)
Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.
iv)
Die Preise je Einheit werden der Kommission in Euro mitgeteilt, und zwar nicht später als um 12 Uhr mittags des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Waren sind in Anhang 26 aufgeführt.

b)
Werden weder die eingeführten Waren noch die eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so wird der Zollwert der eingeführten Waren nach diesem Artikel vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden.

(2) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten (eingetretenen) Wertsteigerung sowie den in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.

(3) Bei Anwendung dieses Artikels ist der „Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt verkauft werden” , der Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.

(4) Ein Verkauf in der Gemeinschaft an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird für die Feststellung des Preises je Einheit nach diesem Artikel nicht herangezogen.

(5) Als „frühester Zeitpunkt” im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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