Artikel 153 VO (EWG) 93/2454
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Zollkodex (ermittelter Zollwert) darf keine Zollbehörde von einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung dieses Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch von den Behörden eines Mitgliedstaats mit Zustimmung des Herstellers in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist, überprüft werden, sofern diese Behörden die Regierung des betreffenden Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.
(2) Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Zollkodex gehören die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii) des Zollkodex aufgeführten Kosten.
Ferner gehört dazu der entsprechend anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex aufgeführten in der Gemeinschaft erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.
(3) Werden andere Informationen als die vom Hersteller oder in seinem Namen gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Werts benutzt, so unterrichten die Zollbehörden den Anmelder auf dessen Antrag vorbehaltlich des Artikels 15 des Zollkodex über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen.
(4) Zu den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten „Gemeinkosten” gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach dem ersten Gedankenstrich desselben Buchstaben einbezogen sind.
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