Artikel 167 VO (EWG) 93/2454

(1) Ungeachtet der Artikel 29 bis 33 des Zollkodex werden zur Ermittlung des Zollwerts von eingeführten Datenträgern, die zur Verwendung in Datenverarbeitungsanlagen bestimmt sind und Daten oder Programmbefehle enthalten, nur die Kosten oder der Wert des Datenträgers selbst berücksichtigt. Bei der Einfuhr von Datenträgern, die Daten oder Programmbefehle enthalten, werden somit die Kosten oder der Wert der Daten oder Programmbefehle nicht in den Zollwert einbezogen, sofern diese Kosten oder dieser Wert getrennt von den Kosten oder dem Wert des betreffenden Datenträgers ausgewiesen werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten nicht als

a)
„Datenträger” integrierte Schaltungen, Halbleiter und ähnliche Bauelemente oder Waren, in denen derartige Schaltungen oder Bauelemente enthalten sind;
b)
„Daten und Programmbefehle” Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder Videoaufzeichnungen.

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