Artikel 168 VO (EWG) 93/2454
Im Sinne der Artikel 169 bis 172 bezeichnet der Ausdruck
- a)
-
„notierter Kurs”
- —
-
den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder
- —
-
einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum „notierten Kurs” bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;
- b)
- „veröffentlicht” : allgemein bekanntgemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise;
- c)
- „Währung” : jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.
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