Artikel 169 VO (EWG) 93/2454

(1) Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, im Zeitpunkt der Ermittlung des Zollwerts in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist der bei der Ermittlung dieses Werts in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs, der an diesem oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht wird.

(2) Der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Artikel 171 festgesetzten Kurs ersetzt.

(3) Wird an dem in Absatz 1 genannten vorletzten Mittwoch für eine Währung kein Umrechnungskurs notiert oder wird ein notierter Kurs an diesem oder am folgenden Tag nicht veröffentlicht, so gilt der letzte für die betreffende Währung notierte und innerhalb der vorhergehenden 14 Tage veröffentlichte Kurs als der an diesem Mittwoch notierte Kurs.

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