Artikel 171 VO (EWG) 93/2454

(1) Weicht ein am letzten Mittwoch eines Kalendermonats notierter und an diesem oder an dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem Kurs ab, der gemäß Artikel 169 festgesetzt wurde, um im darauf folgenden Kalendermonat zur Anwendung zu kommen, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt ab dem ersten Mittwoch des bezeichneten Kalendermonats, für den er festgesetzt worden ist, als der bei Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung.

(2) Weicht ein an einem beliebigen Mittwoch des in den vorstehenden Bestimmungen genannten Anwendungszeitraums notierter und an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem gemäß den Vorschriften dieses Kapitels angewandten Kurs ab, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt an dem darauf folgenden Mittwoch als der zur Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung. Dieser Ersatzkurs bleibt bis zum Ende des laufenden Kalendermonats gültig, es sei denn, er wird durch einen anderen Kurs aufgrund des ersten Satzes dieses Absatzes ersetzt.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat an einem Mittwoch ein Umrechnungskurs nicht notiert oder zwar notiert, aber nicht an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlicht, so ist der notierte Kurs zur Anwendung der Absätze 1 und 2 in diesem Mitgliedstaat der so kurz wie möglich vor diesem Mittwoch notierte und veröffentlichte Kurs.

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